Die Satzung der Ortsgruppe

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

„Eifelverein Ortsgruppe Ahrweiler e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Ahrweiler, Stadtteil von Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Ortsgruppe, gegründet am 16. März 1904 in Ahrweiler und im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen, ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).

§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst die Ortsteile Ahrweiler, Bachem, Marienthal, Ramersbach, Walporzheim der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler. Mitglieder außerhalb des Vereinsgebietes können ebenfalls aufgenommen werden.

§ 3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

Die Aufgaben des Eifelvereins werden verwirklicht insbesondere durch:

a.Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische Exkursionen, Besichtigungen und uneigennützigen Einsatz zur Restaurierung und Renovierung denkmalgeschützter Kulturgüter. Die Ortsgruppe unterhält eigene Wanderwege und unterstützt das kommunale Wanderwegenetz.

b.Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege

Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Pflege von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen, Einsammeln von Unrat etc.

c.Förderung der Jugend- und Familienarbeit

Der Eifelverein betreibt eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit, insbesondere in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:

  1. Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)
  2. Partnermitglieder (diese Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Ehepartner/Lebenspartner Vollmitglied ist)
  3. Jugendmitglieder (bis 27 Jahre)
  4. Fördernde Mitglieder (z. B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
  5. Ehrenmitglieder


Über die Aufnahme der unter a. bis d. genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

  • gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
  • das Ansehen oder die Belange des Eifelvereins schwer schädigen
  • den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten. Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt bis zu vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sie beschließt insbesondere über

  • die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
  • die Beitragsordnung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • den Jahrestätigkeitsbericht des Vorstands
  • die Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes für vier Jahre.
  • die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
  • die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • den Fachwarten für Wandern, Wege, Medien, Naturschutz und Umwelt, Kultur.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemäß §26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt. Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart.

Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Dem Vorstand obliegen insbesondere

  • die Planung und Durchführung aller satzungsgemäßen Veranstaltungen
  • die Genehmigung der Ausgaben
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
  • die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie deren Vorbereitung und Durchführung

10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung der Ortsgruppe und Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Grundvermögen mit Einrichtungen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler und das übrige Vermögen dem „Heimatverein Alt-Ahrweiler“ e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2013 einstimmig beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.

                 

       Heinz Ahrendt

Vorsitzender der OG Ahrweiler

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